Familienrecht

Wenn sich Wege trennen

Familienrecht

Eine Trennung oder Scheidung hat oftmals erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Parteien. Insbesondere bedarf die Situation minderjähriger Kinder der erhöhten Aufmerksamkeit. Ehegatten- und Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Steuerfragen, Schuldenregulierung etc. bedürfen der genauen Erörterung und juristischen Prüfung. Fragen der elterlichen Sorge, dem Umgangsrecht etc. sollten mit juristischer Hilfe einer einvernehmlichen und außergerichtlichen Lösung zugeführt werden, auch, um für betroffene Kinder eine schon schwierige Situation nicht noch zu verschärfen. Zur Vorbereitung einer Trennung und eines ggf. nachfolgenden Scheidungsverfahrens sollten Sie also frühzeitig Kontakt zu uns aufnehmen.

Scheidungsverfahren

Voraussetzung jeder Scheidung ist, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist. Nach Ablauf des Trennungsjahres (nachweisliche Auflösung der Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft) kann ein Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht durch einen Anwalt gestellt werden. Der Scheidungsantrag wird dann über das Gericht dem Ehepartner zugestellt.

Online-Scheidung

Der Begriff der Online-Scheidung oder auch Internet-Scheidung ist irreführend.
Unter einer sog. Online- Scheidung versteht man allein die Korrespondenz mit der Anwältin durch Nutzung moderner Kommunikationswege wie Telefon, E-Mail und Fax. Ein Scheidungsverfahrens selbst kann online nicht „geführt“ werden, d. h. auch eine Online-Scheidung erspart den Betroffenen nicht den Scheidungstermin vor Gericht. Auch ist eine Online-Scheidung nicht günstiger als eine klassische Scheidung, da Rechtsanwälte entsprechend des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) verpflichtet sind, nach den gesetzlichen Gebühren abzurechnen. Eine Online-Scheidung kann ggf. Zeit ersparen, da die gesamte Kommunikation mit dem Anwalt über Fernkommunikationsmittel ausgeführt wird. Dies ist der alleinige Vorteil, wobei man sich hier fragen sollte, ob eine so wichtige Entscheidung, wie das Einleiten eines Scheidungsverfahrens nicht einer persönlichen Besprechung und Erörterung mit einer fachkundigen Anwältin bedarf.
Klarstellend also: Auch hier reicht eine Anwältin den Scheidungsantrag klassisch bei dem Familiengericht ein, eine Scheidung ohne anwaltliche Vertretung ist nicht möglich.

Zugewinn

Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich zwischen dem Vermögen der Ehepartner im Falle einer Scheidung. Als Grundlage der Zugewinnberechnung wird bei jedem Ehepartner das Anfangs- mit dem Endvermögen verglichen, bezogen auf die gesetzlichen Stichtage. Insoweit stellt der Zugewinn die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen dar. Hier stellen sich insbesondere Fragen bei Erbschaften und Schenkungen, ebenso aber auch bei Abfindungszahlungen und Schmerzensgeldzahlungen.

Versorgungsausgleich (Rente)

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden die sog. Versorgungsanrechte, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, als gemeinschaftliche Lebensleistungen betrachtet und ausgeglichen. In den Versorgungsausgleich fallen Renten- oder Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie berufsständischer als auch der privaten Rentenversicherung. Maßgeblicher Zeitraum der Berechnung ist der erste Tag des Monats der Eheschließung und der letzte der Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Das Versorgungsausgleichsverfahren beschreibt ein sog. Amtsverfahren, d. h. es wird vom Gericht her automatisch betrieben (außer bei Kurzehen).

Kindesunterhalt

Unterhaltsverpflichtet ist der Elternteil, bei dem sich das minderjährige gemeinsame Kind nicht ständig aufhält. Bei volljährigen Kindern, die in der Ausbildung oder im Studium sind, sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.
Hier ist insbesondere der sog. Selbstbehalt des Unterhaltszahlers als auch die sich jeweils ändernden Beträge aus der sog. Düsseldorfer Tabelle zu beachten.
Gerade bei der Frage der Leistungsfähigkeit, d. h. bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommens bedarf es oftmals anwaltlicher Hilfe.
Zudem sollte – in den meisten Fällen – auch über eine sog. Beistandschaft des Jugendamtes sowie über Unterhaltsvorschussleistungen nachgedacht werden.

Trennungsunterhalt

Ob einer Partei ein Trennungsunterhalt zusteht, wie lange ein solcher gezahlt werden muss oder ob ein Trennungsunterhaltsanspruch verweigert werden kann, ist in jedem Fall individuell zu prüfen. Hierbei orientiert sich ein möglicher Trennungsunterhaltsanspruch an den ehelichen Lebensverhältnissen zu Zeiten der Ehe. Dies bedeutet, dass der finanzschwächere Partner einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem finanzstärkeren Partner haben soll. Muss während der Trennungszeit gearbeitet werden? Was ist mit der Betreuung minderjähriger Kinder? Welche Abzugspositionen sind beim Einkommen des Unterhaltsschuldners ggf. zu berücksichtigen? Diese Punkte können nur im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geklärt werden und bedürfen der genauen Erörterung.

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt wird ab Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet, d. h. er schließt sich einem möglichen Trennungsunterhaltsanspruch an. Allerdings, so die gesetzliche Regelung, obliegt es nach der Scheidung einem jeden Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Erst wenn er hierzu außerstande ist, hat er ggf. gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Unterhaltsansprüche können sich z. B. ergeben wegen Kinderbetreuung, wegen Alters, wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit oder z. B. als auch ein sog. Aufstockungsunterhalt oder aus sog. Billigkeitsgründen. Hier muss immer im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen eine Lösung gefunden werden. Ein nachehelicher Unterhalt kann sowohl zeitlich als auch in der Höhe begrenzt sein. Auch hier bedarf es dringend anwaltlicher Beratung.

Elterliche Sorge

Bei der elterlichen Sorge ist zu unterscheiden zwischen verheirateten Eltern und nicht miteinander verheirateten Eltern.
Bei verheirateten Eltern haben grundsätzlich beide Eltern gemeinsam die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, d. h. sie haben die gemeinsame elterliche Sorge. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern können auch diese gemeinsam sorgeberechtigt sein, wenn sie z. B. eine sog. Sorgerechtserklärung öffentliche beurkundet haben, wenn sie später einander heiraten oder z. B. wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten bzw. Vermögensangelegenheiten.
Wesentlich ist – ob Trennung oder nicht – die gemeinsame Sorge muss im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes ausgeübt werden. Gelingt dies nicht oder steht sogar eine Kindeswohlgefährdung im Raume, muss auf Antrag das Familiengericht entscheiden.

Umgangsrecht

Umgangsrecht bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ein Recht zum Umgang mit dem Kind hat, d. h. dieser Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet aber auch berechtigt. Im Falle einer Trennung der Eltern ist es für Kinder besonders wichtig, den anderen Elternteil möglichst regelmäßig zu sehen. Insoweit hat der Gesetzgeber diesem Anspruch Rechnung getragen, denn nicht nur der umgangsberechtigte Elternteil hat einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind, insbesondere das Kind hat einen Anspruch auf Umgang mit jedem Elternteil.
Im Rahmen des Umgangsrechtes werden verschiedene Modelle zu erörtern sein, so z. B. das Residenzmodell (das Kind lebt bei einem Elternteil und besucht den anderen Elternteil regelmäßig) aber auch das Wechselmodell (das Kind wächst zu gleichen Teilen bei seinen Eltern auf).