Verkehrsrecht

Unfälle passieren

Verkehrsrecht

Dieses Rechtsgebiet betrifft fast jeden. Ob als PKW- oder Motorradfahrer, als Radfahrer oder Fußgänger. Die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen, wie Schadensersatz, Schmerzensgeld, Lohnausfallschäden, Reparaturkosten, Mietwagenkosten etc. bei Verkehrsunfällen gehört ebenso zu unserem Aufgabenbereich, wie die Vertretung in Bußgeld- und Strafverfahren, wenn es z.B. um den Führerschein oder Punkte geht. Frau Rechtsanwältin Vieregge-Bruns ist als Fachanwältin für Verkehrsrecht auch Vertragsanwältin des ADAC.

Gerade im Bereich der Bußgeldangelegenheiten sollten Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen durch technische Sachverständige überprüft werden. Die Kosten einer solchen Überprüfung werden oftmals von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Deshalb stehen wir im ständigen Kontakt mit Sachverständigen und auch Rechtsschutzversicherungen, um Ihre Angelegenheit umfassend zu bearbeiten. Überprüfung kann sinnvoll sein!

Punkteeintrag

Die im Fahreignungsregister (FAER) eingetragenen Entscheidungen werden je nach Art und Schwere der Zuwiderhandlung mit 1-3 Punkten bewertet und nach bestimmten Fristen gelöscht.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unterrichtet das jeweilige Straßenverkehrsamt beim Erreichen bestimmter Punktestände.

Fahrtenbuchauflage

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sind in § 31a StVZO normiert. Wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann und die Zuwiderhandlung ein gewisses Gewicht erreicht (z. B. Punkteeintrag) kann eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden. In der Regel beträgt die Dauer dieser Auflage 6-12 Monate und bezieht sich auf alle Fahrzeuge (ggf. auf eine Fahrzeugflotte).

Fahrverbot

Im Strafrecht beschreibt das Fahrverbot eine Nebenstrafe, die von 1 bis zu 6 Monaten verhängt werden kann, im Bußgeldverfahren beträgt das Fahrverbot 1-3 Monate.
Bei der Verhängung eines Fahrverbotes wird zu prüfen sein, ob es ggf. eine Umwandlung geben, d. h. eine Erhöhung des Bußgeldes erreicht werden kann gegen Wegfall des Fahrverbotes oder ob durch verfahrensrechtliche Gestaltung der Vollzug des Fahrverbotes hinausgezögert werden kann.

Entzug der Fahrerlaubnis

Hier muss erst einmal klargestellt werden, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis nichts mit einem Fahrverbot zu tun hat. Erhält der Betroffene bei einem Fahrverbot seinen Führerschein zurück, ist dies beim Entzug der Fahrerlaubnis nicht der Fall, er muss einen neuen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen.
Noch vor Ablauf einer Sperrfrist kann dieser Antrag auf Neuerteilung bei der Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. Und hier gilt es insbesondere, sich mit den Voraussetzungen einer möglicherweise erforderlichen Neuerteilung frühzeitig vertraut zu machen, um nicht unnütz Zeit verstreichen zu lassen.

Alkohol und Drogen

Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Promillegrenze 0,5 Promille. Bei einem Unfall, einem Rotlichtverstoß oder bei alkoholbedingten Fahrauffälligkeiten, d. h. einem alkoholbedingten Fahrfehler, kann jedoch ein Problem schon bei einer Promillegrenze von 0,3 Promille auftreten. Es ist genau zu unterscheiden zwischen der relativen Fahruntüchtigkeit und einem damit verbundenen Fahrverbot oder der absoluten Fahruntüchtigkeit und dem damit ggf. verbundenen Entzug der Fahrerlaubnis.
Auch hier gilt es genau zu überprüfen im Hinblick auf eine mögliche MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung).
Bei Nachweis folgender Substanzen können auf den Verkehrsteilnehmer erhebliche Konsequenzen zukommen: Kokain, Morphin, Opium, Heroin, Ecstasy, Speed, Christel Meth, Amphetamin/Derivate, THC (Cannabis, Haschisch, Marihuana, Hanf) u.a.
Gängige Testmethoden sind z. B. eine Haaranalyse, Blutanalyse und auch Urinanalyse. Auch hier stehen Sanktionen wie Fahrverbote aber auch der Entzug der Fahrerlaubnis im Raume. Zudem der möglicherweise erforderliche Abstinenznachweis bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Schadensersatz

Nach einem Unfallgeschehen stellt sich für den Geschädigten oft die Frage, wer nun für die Kosten z. B. für Mietwagen oder Nutzungsausfall sowie Reparatur des beschädigten Fahrzeuges aufkommt. Zu prüfen ist hier auch, ob dem Geschädigten weitere Ansprüche zustehen, wie z. B. ein Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse sowie ein Lohn- oder Erwerbsschaden. Im Rahmen der Fahrzeugreparatur wird insbesondere auf die Unterschiede bei konkreter Reparatur oder fiktiver Abrechnung zu achten sein, zudem natürlich auch, ob dem Geschädigten für das beschädigte Fahrzeug eine Wertminderung zusteht.
Diese Schadenspositionen bedürfen der Prüfung, weitergehende Schadenspositionen sind nicht ausgeschlossen.

Schmerzensgeld

In vielen Fällen steht dem Geschädigten bei einer unfallbedingten Körperverletzung ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Berechnung des Schmerzensgeldes ist teilweise sehr komplex, sie ist vom konkreten Fall abhängig und natürlich von der genauen Dokumentation der unfallbedingt erlittenen Verletzungen. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes werden regelmäßig sog. Schmerzensgeldtabellen herangezogen als auch Urteile in vergleichbaren Fällen. Wesentlich jedoch ist für den Geschädigten die Art und Weise der Verletzungen sowie die Dauer (z. B. eines Krankenhausaufenthaltes), die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und insbesondere natürlich auch die Frage, ob Folgeschäden zurückbleiben.

Unfälle mit Kindern

Kinder nehmen u.a. als Fußgänger, Radfahrer oder auch als Pkw-Insasse am Straßenverkehr teil. Wann haftet nun ein Kind insbesondere im Straßenverkehr? Gibt es Altersgrenzen? Haften Eltern für Ihre Kinder?
Kinder können aber auch Opfer im Straßenverkehr sein, sie sind die schwächsten Glieder in der Kette unserer Mobilität. Kann ein Kind z. B. Ansprüche geltend machen, wenn es im Pkw seiner Eltern verletzt wird, obwohl ein Elternteil den Unfall selbst verschuldet hat? Haben Kinder, die schwerverletzt wurden, auch schon einen Lohn- und Erwerbsschaden?
Unfälle mit Kindern sind immer, ob als Verursacher oder Opfer, tragisch und bedürfen von Anfang an einer anwaltlichen Begleitung.

Opferrechte

Gegen wen kann der Geschädigte Ansprüche geltend machen, wenn z. B. das Fahrzeug des Schädigers nicht ermittelt werden kann (Fahrerflucht) oder das unfallverursachende Fahrzeug nicht versichert ist. Was, wenn der Verursacher den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und somit die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in die Regulierung des Schadens eintritt. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen geprüft werden für etwaige Entschädigungsleistungen der Verkehrsunfallhilfe oder auch Ansprüche nach dem sog. Opferentschädigungsgesetz.

Unfallregulierung

Im Rahmen der Unfallregulierung werden wir für Sie umgehend Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung anmelden. Hier gilt es Kontakt aufzunehmen, u. a. auch zur Polizei, um die amtliche Ermittlungsakte einzusehen, zu Bußgeldstellen als auch Sachverständigen. Die verschiedenen Schadenspositionen müssen zusammengefasst und belegt werden, hier gilt es auch über die verschiedenen Abtretungserklärungen zu sprechen.
Im Fall eines mitverschuldeten Unfalls ist zudem auch – bei Vorliegen – über die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung nachzudenken, ggf. in Kombination mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer.